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§ 2 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes

§ 2.

(1) Daten von Kindern sind jedenfalls dann im eEKP zu dokumentieren,

  1. 1. wenn es sich um das Kind einer Schwangeren handelt, deren Schwangerschaft ab 1. Oktober 2027 festgestellt wurde oder
  2. 2. wenn das Kind ab 1. März 2028 geboren wurde.

(2) Auf Wunsch ihrer Obsorgeberechtigten kann für Kinder, die vor dem 1. März 2028 geboren wurden und deren Daten nicht gemäß Abs. 1 elektronisch dokumentiert werden, ein eEKP angelegt werden. Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Sobald ein eEKP angelegt wurde, erfolgt die zukünftige Dokumentation ausschließlich im eEKP und nicht mehr im Eltern-Kind-Pass.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280971

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