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§ 2 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. Bau: Neubauten, die Veränderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeugen.
  2. 2. Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Schienenfahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
  3. 3. Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.
  4. 4. Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.
  5. 5. Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
  1. a) im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete) oder
  2. b) bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
  3. c) als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b

    tätig sind.

  1. 6. Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere die ortsfesten eisenbahntechnischen und eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke und Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbunden sein.
  2. 7. Bahnbenützende: Fahrgäste und Personen, die Fahrgäste begleiten oder abholen, sowie alle sonstigen Personen, die sich nicht für Zwecke der Abwicklung des Betriebes oder des Verkehrs der Eisenbahn auf Eisenbahnanlagen oder in Schienenfahrzeugen aufhalten (z. B. Güterverkehrskunden, Reinigungspersonal, Bauarbeiter von Nicht-Eisenbahnunternehmen).

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