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§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das Joint Vienna Institute“
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01.10.1992 bis 30.09.1992 (BGBl. Nr. 624/1992)
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