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§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 2

Zusätzlich zu den in § 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte:

  1. 1. Befreiung von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den amtlichen Gebrauch benötigt werden.
  2. 2. Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1983 vergütet. § 3 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.

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