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§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 2

Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.

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