§ 2 Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Bundesregierung und der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundeskanzler betraut.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003710

Dokumentnummer

NOR12040996

alte Dokumentnummer

N2199959671L

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