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§ 2 Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1976

§ 2

(1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.

(2) Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.

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