§ 2
Das EDZ ist
- 1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
- 2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
- 3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.
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