§ 2 EAVG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Begriffsbestimmungen

§ 2.

In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind,
  2. 2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit,
  3. 3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt,
  4. 4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den entgeltlichen Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude,
  5. 5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über die Verlängerung eines Bestandrechts sowie auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40278043

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