§ 2 Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1987

Auftraggeber und Dienstleister

§ 2.

(1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. 1. das Bundesministerium für Finanzen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Geld- und Kreditwesen sowie das Büroinformationssystem;
  2. 2. die Finanzlandesdirektionen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
  3. 3. die Finanzprokuratur, das Hauptpunzierungs- und Probieramt, die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols, die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, das Österreichische Hauptmünzamt, das Österreichische Postsparkassenamt und der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen AG für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
  4. 4. das Bundesrechenamt für die Pensionsangelegenheiten, die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
  5. 5. die Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung und das Büroinformationssystem;
  6. 6. die Oesterreichische Nationalbank für das Geld- und Kreditwesen.

(2) Dienstleister im Sinne des § 1 sind das Bundesrechenamt und die im Abs. 1 genannten Auftraggeber, letztere soweit sie für andere Auftraggeber Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 7 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012051

alte Dokumentnummer

N11987194440

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