§ 2.
(1) Die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Aufgaben sind vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch für die bei den folgenden Militärkommanden eingerichteten Kassen zu besorgen:
- 1. Militärkommando Salzburg,
- 2. Militärkommando Steiermark und
- 3. Militärkommando Wien.
(2) Die im § 1 Z 4 genannten Aufgaben sind vom Bundesrechenamt für die Kasse des Militärkommandos Steiermark zu besorgen.
Schlagworte
Bundesrechenzentrum, Rechenamt, Rechenzentrum, Zentralbesoldungsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
10000883
Dokumentnummer
NOR12011771
alte Dokumentnummer
N1198621655S
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