§ 2.
(1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
10008955
Dokumentnummer
NOR40273398
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