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§ 2 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2025

§ 2.

(1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

10008955

Dokumentnummer

NOR40273398

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