§ 2 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge Industrial Design“, Inter Media“ und MultiMediaArt“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer und
  2. 2. dissertationsspezifische Fächer
  1. im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den/die Studiendekan/in zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20000932

Dokumentnummer

NOR40011719

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