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§ 2 DLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Anwendungsbereich

§ 2

Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.

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