vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 2

Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung.

(1) Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung

  1. 1. sich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,
  2. 2. die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben (vgl. Gewerbeordnung § 56a Nr. 1; § 148 Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen (vgl. a. a. O., § 56 Nr. 0; § 148 Nr. 7a),
  3. 3. nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und
  4. 4. nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.

(2) Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Schlagworte

Arzneimittel

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte