§ 2
Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung.
(1) Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung
- 1. sich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,
- 2. die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben (vgl. Gewerbeordnung § 56a Nr. 1; § 148 Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen (vgl. a. a. O., § 56 Nr. 0; § 148 Nr. 7a),
- 3. nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und
- 4. nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.
(2) Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Schlagworte
Arzneimittel
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054946
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