Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 2.
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20011428
Dokumentnummer
NOR40229628
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