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§ 2 DGV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

  1. 1. die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach § 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020,
  2. 2. das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, und
  3. 3. die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40223450

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