§ 2.
Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Gesetzesnummer
10005783
Dokumentnummer
NOR12063241
alte Dokumentnummer
N4199114514J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
