§ 2.
Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ mit einer kleineren geographischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Bedingungen des § 1 entspricht. Abweichend davon ist der vorhandene Alkoholgehalt mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein nicht der Geschmacksangabe „trocken“ entsprechen. Er darf nicht vor dem ersten März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20008544
Dokumentnummer
NOR40154418
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