§ 2 DAC Verordnung Weinviertel“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 2.

Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich:

  1. 1. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ darf nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. 2. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens vier der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verkehrsfähig ist.
  3. 3. Die Abfüllung hat innerhalb des Herstellungsbetriebes und im Weinviertel zu erfolgen. Eine Abfüllung durch einen anderen Betrieb als den des Herstellungsbetriebes oder eine Abfüllung außerhalb des Weinviertels darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Bei Zukauf von Trauben ist auf der Rechnung der Vermerk „Trauben für „Weinviertel DAC Reserve“ und das natürliche Mostgewicht, ausgedrückt in Grad Klosterneuburger Mostwaage, anzugeben. Der Zukauf von Most für die Erzeugung von „Weinviertel DAC Reserve“ ist nicht zulässig.
  4. 4. Die Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ anzugeben, wobei die Zusatzbezeichnung „Reserve“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
  5. 5. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ und der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verwendet werden.
  6. 6. „Weinviertel DAC Reserve“ hat folgender Weintypenbeschreibung zu entsprechen: dichte Weinstruktur und lang im Abgang; trocken; kräftige Stilistik, wobei ein zarter Botrytis- oder Holzton zulässig ist.
  7. 7. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13,0% vol. am Etikett angegeben werden.

Schlagworte

Botrytiston

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40198098

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