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§ 2 COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Richtlinie

§ 2.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.

(2) Die für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen sind von den Ländern oder Gemeinden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für ersatzfähige Aufwendungen

  1. aus den Jahren 2020 und 2021bis längstens 31. März 2023,
  2. aus dem Jahr 2022bis längstens 30. Juni 2023
  3. aus dem Jahr 2023bis längstens 31. Oktober 2023
  1. bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40249175

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