Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).
Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung
§ 2.
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011138
Dokumentnummer
NOR40222853
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)