2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- 2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- 3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- 4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- 5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
- 1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
- 2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR40125753
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