§ 2.
Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
Schlagworte
Einrichtung von Behörden, Abteilungsgliederung,Gliederung von Behörden, Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10000080
Dokumentnummer
NOR40212001
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