Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
§ 2.
(1) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2018, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2018 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40207149
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