Begriffsbestimmung
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
- 1. die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
- a) gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- b) gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
- c) gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in Verbindung mit der
- aa) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
- bb) der Verordnung (EU) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
- d) gemäß § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung,
- eingebracht werden;
- 2. betroffene Unternehmer
- a) die Eisenbahnunternehmen, die Bahnhofsbetreiberinnen und -betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957,
- b) die Berechtigungsinhaberinnen und -inhaber, die Busbahnhofbetreiberinnen und-betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Fahrkartenverkäuferinnen und –verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes,
- c) die Zivilflugplatzhalterinnen und -halter, die Reiseunternehmen, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Flugscheinverkäuferinnen und –verkäufer und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes,
- d) die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberinnen und -betreiber bei Beschwerden gemäß § 71a des Schifffahrtsgesetzes,
- e) die Konzessionsinhaberinnen und -inhaber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler und die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer bei Beschwerden gemäß § 87a des Schifffahrtsgesetzes, und
- f) die sonstigen von den betroffenen Unternehmen gemäß lit. a bis e mit Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und/oder im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen beauftragten Unternehmen;
- 3. Beteiligte
- a) einerseits der Einbringer bzw. die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat, zur Nutzung berechtigt ist oder beabsichtigt zu nutzen) und
- b) anderseits die betroffenen Unternehmen.
Schlagworte
Passagierrecht, Ausgleichsleistung, Seeverkehr, Hafenbetreiber, Hafenbetreiberin, Berechtigungsinhaberin, Zivilflugplatzhalterin, Fahrgastanlagenbetreiberin, Konzessionsinhaberin
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40263458
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