Voraussetzungen für die Förderung
§ 2.
Eine Förderung wird Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2 zur Vergabe in Miete oder Nutzung gewährt, wenn
- 1. sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu errichtenden Wohnungen die vom Land gemäß § 2 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
- 2. der Zinssatz des Hypothekardarlehens nicht mehr als der Nominalzinssatz der vor der Ausstellung der Förderungszusage zuletzt begebenen Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich und die Laufzeit mindestens 25 Jahre beträgt;
- 3. das Land Zuschüsse in gleicher Höhe wie der Bund gewährt, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen;
- 4. das Land bereit ist, bei Veränderungen des Zinsfußes des Hypothekardarlehens seine Leistung im gleichen Ausmaß zu verändern, in dem sich die Leistung des Bundes verändert;
- 5. das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist, daß die Gemeinde die Leistung dieser Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen Änderungen gemäß Z 6, ganz oder teilweise übernommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011540
Dokumentnummer
NOR12149262
alte Dokumentnummer
N9198243602L
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