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§ 2 BTÜ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2010

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;
  2. 2. Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
  3. 3. empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide, Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere;
  4. 4. Entomologie: Insektenkunde;
  5. 5. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  6. 6. OIE: die Weltorganisation für Tiergesundheit („Office Internationale des Epizooties“; jetzt „Organisation Mondiale de la Santé Animale“ bzw. „World Organisation for Animal Health“);
  7. 7. Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Anfang ihrer Verwendung nachweislich frei von Antigen und Antikörpern gegen Bluetongue sind und einmal pro Monat beprobt werden.
  8. 8. Tierhaltungsbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;
  9. 9. Vektor(en): Insekten vorwiegend der Gattung „Culicoides“ oder andere blutsaugende Insekten, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
  10. 10. Vektorfallen: Fangvorrichtungen für Insekten der Gattung „Culicoides“.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40114883

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