2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze
Geräte, Bildschirm und Tastatur
§ 2
(1) Die Benutzung des Gerätes als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen.
(2) Bildschirme haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- 2. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilität anderer Art aufweisen.
- 3. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen von Bediensteten leicht eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
- 4. Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Bediensteten frei und leicht drehbar sowie neigbar sein. Es kann auch ein gesonderter Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
- 5. Der Bildschirm muss eine reflexarme Oberfläche besitzen.
(3) Die Tastatur hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. Die Tastatur muss eine vom Bildschirm getrennte Einheit und neigbar sein, um den Bediensteten eine bequeme, Arme und Hände nicht ermüdende Haltung zu ermöglichen.
- 2. Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
- 3. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.
- 4. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund ausreichend deutlich abheben und auch bei leicht wechselnder Arbeitshaltung lesbar sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
