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§ 2 Brunnenmeister-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmungen

§ 2

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Brunnenmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

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