Weisungs- und Informationsrechte
§ 2.
(1) Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Weisungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20004779
Dokumentnummer
NOR40229537
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