§ 2 Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Kommunikationsmanagerin“, Akademischer Kommunikationsmanager“ und akademischer Grad Master of Arts“, Berufsförderungsinstitut Wien

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationsmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20003645

Dokumentnummer

NOR40056597

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