§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Mediation und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator und Coach“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20003355
Dokumentnummer
NOR40052125
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