§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “MBA - Umweltgefahren und Katastrophenmanagement" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Business Administration", abgekürzt “MBA", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
20003084
Dokumentnummer
NOR40048132
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