§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Technologiemanagerin“ bzw. Akademischer Technologiemanager“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang Management und Technologie“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management und Technologie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Technologiemanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Technologiemanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20003083

Dokumentnummer

NOR40048128

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