§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management und Technologie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Technologiemanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Technologiemanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20003083
Dokumentnummer
NOR40048128
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