§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Sicherheitsmanagement“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Security and Defense Management“, abgekürzt „MSD“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20003036
Dokumentnummer
NOR40046440
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