§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Finanzwirtschafterin“ und Akademischer Finanzwirtschafter“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang Finance/Finanzwirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finance/Finanzwirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Finanzwirtschafterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Finanzwirtschafter“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20002971

Dokumentnummer

NOR40045636

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