§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“, RIZ Regional-Innovations-Zentrum NÖ-Süd Informationstransfer und Beratungsges.m.b.H., Lehrgang Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20002970

Dokumentnummer

NOR40045632

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