§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Interdisziplinären Lehrganges für Höhere Lateinamerika-Studien“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Lateinamerikanistin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Lateinamerikanist“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20002966
Dokumentnummer
NOR40045579
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