§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Internationales Projektmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Projektmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Projektmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20002956
Dokumentnummer
NOR40045475
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
