§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Unternehmensberaterin“ und Akademischer Unternehmensberater“, incite Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungs-Ges.m.b.H., Lehrgang General Consulting Program“

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Consulting Program“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensberater“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20002954

Dokumentnummer

NOR40045467

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