Übergangsbestimmung
§ 2.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung.
Schlagworte
Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002423
Dokumentnummer
NOR40038504
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
