§ 2.
Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073215
alte Dokumentnummer
N5198210127S
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