§ 2 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Gegenstände der Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung eines Projektes und eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung verschiedener Energieträger und unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Energieverwendung zum Gegenstand. Die zu stellenden Prüfungsaufgaben haben dem Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 zu entsprechen. Die Erledigung aller Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche Prüfung zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 50 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der Prüfung soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.

(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen aus technischem Allgemeinwissen, theoretischem und praktischem technischen Fachwissen einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen sowie über Unfallverhütung zu stellen. Die zu stellenden Prüfungsfragen haben dem Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 zu entsprechen, und es sind vom Prüfling einfache Erläuterungen der geprüften Begriffe zu verlangen.

(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes zu stellen.

(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 5) entfällt, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
  3. 3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse der jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat, oder
  4. 4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
  5. 5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
  6. 6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Fachtechnik, Rechtskunde, Studium,

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Handelskammer,

Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006592

Dokumentnummer

NOR12071827

alte Dokumentnummer

N5197811122Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)