§ 2 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Drucker, eingeschränkt auf den Flachdruck, sowie Drucker, eingeschränkt auf den Kleinoffsetdruck

§ 2.

(1) Die Befähigung für das auf den Flachdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller, Flachdrucker, Kartolithograf oder Lithograf (Fototonätzer),
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie) oder im Flachdruck und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

(2) Die Befähigung für das auf den Kleinoffsetdruck (Abs. 3) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1, § 3, § 4 oder im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige Tätigkeit in der Reproduktionsfotografie und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

(3) Als Kleinoffsetdruck gilt jener Flachdruck, bei dem Maschinen verwendet werden, die kein größeres Druckformat als 35 x 50 cm bedrucken können.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071493

alte Dokumentnummer

N5197711096Q

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