Drucker, eingeschränkt auf den Flachdruck, sowie Drucker, eingeschränkt auf den Kleinoffsetdruck
§ 2.
(1) Die Befähigung für das auf den Flachdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller, Flachdrucker, Kartolithograf oder Lithograf (Fototonätzer),
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie) oder im Flachdruck und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
(2) Die Befähigung für das auf den Kleinoffsetdruck (Abs. 3) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1, § 3, § 4 oder im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige Tätigkeit in der Reproduktionsfotografie und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
(3) Als Kleinoffsetdruck gilt jener Flachdruck, bei dem Maschinen verwendet werden, die kein größeres Druckformat als 35 x 50 cm bedrucken können.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071493
alte Dokumentnummer
N5197711096Q
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