§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 2.

Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie

  1. 1. seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig ist oder
  2. 2. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt oder
  3. 3. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007092

Dokumentnummer

NOR12077195

alte Dokumentnummer

N5199013553J

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