§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1

§ 2.

(1) Die im § 1 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen Teil.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Arzneimittelkunde
  2. 2. Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln benötigten Rohstoffe wie insbesondere Drogen und Chemikalien.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Kostenrechnung und Kalkulation,
  2. 2. Bilanzkunde,
  3. 3. elektronische Datenverarbeitung,
  4. 4. Auswertung branchenbezogener Kennziffern,
  5. 5. Unternehmensführung und Schriftverkehr.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Arzneimittelkunde,
  2. 2. Drogenkunde,
  3. 3. Chemikalienkunde,
  4. 4. Nomenklatur,
  5. 5. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und Organisation der Apothekenbelieferung) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Arzneimittelrecht,
  2. 2. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche Bestimmungen),
  3. 3. Suchtgiftrecht,
  4. 4. Lebensmittelrecht,
  5. 5. Steuerrecht,
  6. 6. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
  7. 7. Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,
  8. 8. Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
  9. 9. Sozialversicherungsrecht,
  10. 10. Grundzüge des Handelsrechtes,
  11. 11. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes,
  12. 12. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes,
  13. 13. Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.

(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Preisrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007023

Dokumentnummer

NOR12076652

alte Dokumentnummer

N5199010481J

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