Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe
§ 2.
(1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 6 und 7.
(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
- 1. den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang oder
- 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091281
alte Dokumentnummer
N5199913704U
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