Gegenstände der Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen, wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil Gegenstand praktischer Arbeiten ist.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Kosmetiker (Schönheitspfleger) erforderlichen Kenntnisse über Anatomie, Somatologie, Dermatologie, Histologie, Physik, Kräuterlehre, Ernährungslehre, kosmetische Chemie, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Kosmetiker (Schönheitspfleger) notwendigen Kenntnisse über Hautbeurteilung und sich daraus ergebende Behandlungsarten, Massagen, Lymphdrainagen, pflegende, dekorative und apparative Kosmetik, Modellagen, Masken und Packungen, Augenbrauen- und Wimpernfärben und -pflegen, Enthaarungen, Büstenpflege, Schlankheits- und Zellulitebehandlungen einschließlich Ernährungshinweise (ausgenommen zu medizinischen Zwecken), Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Handmassage und Handpackungen, individuelle Kundenberatung sowie Beratung für die Heimpflege, Depotware und Verkaufsgespräche zu erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Kosmetiker (Schönheitspfleger) notwendigen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung und Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken:
- - Pflegende Kosmetik: Hautbeurteilung (Sicht- und Tastbefund), Hautreinigung (Oberflächen-, Tiefenreinigung, Peeling, Entfernen von Mitessern und Milien ua.), Massage, Lymphdrainage, individuelle Anwendung von Modellagen (Gesicht, Dekollete, Büste ua.) sowie Packungen und Masken (Fertigmasken sowie auf den jeweiligen Hauttyp zusammen gesetzte Packungen und Masken), apparative Kosmetik (Bestrahlungen, Hochfrequenz, Schwellstrom, Tiefenwärme, Fibration, Iontophorese ua.), Färben der Augenbrauen und Wimpern, Fassonieren und Pflegen.
- - Dekorative Kosmetik: Tag-, Abend-, Ball-, Phantasie-Make-up unter vorheriger Typ- und Persönlichkeitsbestimmung, auf Persönlichkeit und Kleidung abgestimmte Farbharmonie.
- - Schlankheits- und Zellulitebehandlungen (ausgenommen zu medizinischen Zwecken).
- - Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Hand- und Armpackungen und Massagen.
- - Enthaarungen.
- Der vierte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs Stunden und nicht länger als acht Stunden dauern.
(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
- nachweist.
Schlagworte
Augenbrauenfärben, Schlankheitsbehandlung, Handpflege, Sichtbefund,
volkswirtschaftlich, Schriftverkehr, Oberflächenreinigung,
Tag-Make-up, Abend-Make-up, Ball-Make-up, Typbestimmung, Handpackung,
Augenbrauenpflegen, Wimpernpflegen
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007096
Dokumentnummer
NOR12077215
alte Dokumentnummer
N5199013683J
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