Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung ist als mündliche Prüfung abzuhalten und hat in zwei Teile zu zerfallen. Der erste und der zweite Teil dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2) Im ersten Teil der Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über die Veredelungstechniken (Hohlglasmalen und Ätzen, Hohlglasfeinschleifen, Glasgravieren), die Glastechnologie, die Werk- und Hilfsstoffe, die einschlägigen Maschinen und Werkzeuge, die Lagerung und Verpackung sowie über Maßnahmen und Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(4) Der zweite Teil der Prüfung (Abs. 3) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
- durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Malen, Gravieren, Schleifen, Rechtskunde, Schriftverkehr, Volkswirtschaftslehre, Werkstoff, Betriebswirtschaftslehre
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006746
Dokumentnummer
NOR12073556
alte Dokumentnummer
N5198310377P
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